{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\n2.4 Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend seit Beginn des Strafverfahrens, dass sie\nden ihr vorgeworfenen Diebstahl der Goldkette mit Goldvreneli begangen habe. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass G.____ anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2009\nausgesagt hat, er habe der Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 in H.____ ein rot-goldenes\nArmband abgekauft sowie ein Goldvreneli mit einer speziellen Fassung an einer Kette. Da er an\njenem Tag nur ein Goldvreneli mit einer solchen Fassung gekauft habe, könne er eingrenzen,\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndass dieses von der Berufungsklägerin stamme. Auswendig wisse er jedoch nur noch, dass er\nder Berufungsklägerin ein Goldarmband abgekauft habe. Aufgrund seiner Deklaration wisse er\njedoch, dass sie ihm zusätzlich noch eine Goldkette und ein Goldvreneli verkauft habe. Weiter\nsagte G.____ aus, er habe am 16. Februar 2009 insgesamt ein 20er-Goldvreneli sowie einmal\n20 Franc gekauft. Beide seien gefasst gewesen, da er grundsätzlich nur gefasste Goldvrenelis\nkaufe (act. 447 ff.). Aufgrund dieser Einvernahme von G.____ ist somit ersichtlich, dass dieser\ninsbesondere aufgrund der von ihm ausgefüllten Deklaration darauf schliesst, die Berufungsklägerin habe ihm die besagte Goldkette mit Goldvreneli verkauft. Aus der besagten Deklaration\n(act. 407) ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin ein Goldarmband, einen Goldring, eine\nGoldfassung sowie eine Goldmünze verkauft hat. Demgegenüber geht aus der Deklaration\nnicht hervor, dass auch eine Goldkette verkauft worden wäre. Ausserdem wird die Fassung im\nZusammenhang mit dem ebenfalls verkauften Goldring genannt und nicht zusammen mit dem\nGoldvreneli, weshalb der Schluss nahe liegt, dass der Goldring eingefasst war. Einzig aufgrund\nder Nennung einer Fassung und eines Goldvrenelis kann daher nicht geschlossen werden,\ndass es sich dabei um die gestohlenen Gegenstände von D.____ handelt, zumal unbestritten\nist, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 eigenen Schmuck an G.____ verkauft hat,\nwie beispielsweise ein afrikanisches Goldarmband. Ferner ist auf dem Bild der Scheideanstalt\n(act. 457), auf welchem diverse Goldgegenstände ungeordnet übereinander liegen, nicht mit\ngenügender Sicherheit ein Goldvreneli, eine Goldfassung sowie eine Goldkette erkennbar, welche den gestohlenen Gegenständen ähnlich sehen. Vielmehr sind verschiedenste Fassungen,\nMünzen, Ketten, Ringe und mehr erkennbar, welche jedoch nicht mit Gewissheit den vermissten Gegenständen zugeordnet werden können. Demzufolge bestehen bei objektiver Betrachtung Zweifel, ob die Berufungsklägerin die Goldkette mit Goldvreneli an sich genommen hat,\nweshalb der Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo nicht erstellt und die\nBerufungsklägerin daher freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n3. Strafzumessung\n3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und\nsein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82,\nE. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom\n6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n3.2 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (III. 2. S. 15) dargelegt, worauf an die-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung sind\nvorliegend nicht zu beanstanden. Namentlich ist es als verwerflich zu bezeichnen, dass die Berufungsklägerin als Betreuerin das zwischen ihr und ihrem Opfer, mithin einer pflegebedürftigen\nPerson, bestehende Vertrauensverhältnis ausgenützt hat. Richtig ist auch, dass die Vollendung\nder Delikte, welche nicht über das Versuchsstadium hinausgingen, lediglich durch äussere Umstände, mithin dem Erreichen der Kartenlimite beziehungsweise dem Einzug der Postcard, verhindert wurde. Das Verschulden der Berufungsklägerin ist daher als schwer zu bezeichnen.\nSowohl die strafschärfenden (mehrfache Deliktsbegehung) als auch die strafmildernden Umstände (hohe Strafempfindlichkeit hinsichtlich des beruflichen Wiedereinstiegs) wurden korrekt\nwiedergegeben. Zufolge Freispruchs in Bezug auf den Diebstahl der Goldkette mit Goldvreneli\nist die Strafe jedoch zu reduzieren. Aufgrund des lediglich geringen Wertes der Goldkette mit\nGoldvreneli von CHF 226.25 in Bezug auf die Deliktssumme von insgesamt über\nCHF 19'000.00 ist die Geldstrafe bloss um zehn Tagessätze zu reduzieren.\n\n"}