{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\n1.11 Indem die Berufungsklägerin in unbefugter Weise die Postcard Nr. Z sowie die\nPostcard Nr. W mit den jeweils dazu gehörenden PIN-Codes benutzte, um damit Bargeldbezüge zu tätigen, wirkte sie durch unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang ein und führte eine Vermögensverschiebung zum Schaden von\nD.____ herbei. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Die Berufungsklägerin handelte mit\nWissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, insbesondere wusste sie um die unbefugte Verwendung der Daten sowie die damit einhergehende Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____. Die Berufungsklägerin handelte, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des betrügerischen\nMissbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt ist. Soweit es in Bezug auf die Delikte vom\n9. Oktober 2008, 11. November 2008 und 1. Dezember 2008 nicht zu einer Vollendung kam ist\nfestzustellen, dass die Berufungsklägerin die Postcard Nr. Z in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht verwendete, um durch unbefugte Verwendung der Daten auf einen elektronischen\nDatenverarbeitungsvorgang einzuwirken und dadurch eine Vermögensverschiebung zum\nSchaden von D.____ herbeizuführen. Die Vollendung der Delikte scheiterte jedoch daran, dass\ndie Bezugslimite erreicht war beziehungsweise die Postcard eingezogen wurde, weshalb ein\nVersuch im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB vorliegt. Ferner handelte die Berufungsklägerin rechtswidrig und schuldhaft, weshalb sie sich des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht hat. Die\nBerufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.\n\n2. Diebstahl\n2.1 Mit Urteil vom 5. September 2011 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, die Berufungsklägerin habe in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, während ihrer Tätigkeit\nbei D.____ ein Goldvreneli, welches eingefasst und mit einer Halskette aus Gold versehen gewesen sei, im Wert von polizeilich geschätzten CHF 200.00 aus einer Schachtel an sich genommen und zusammen mit weiteren Wertgegenständen am 16. Februar 2009 in H.____ an\nG.____ zu einem Preis von insgesamt CHF 1'215.00 verkauft. Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Berufungsklägerin vom 26. Februar 2009 sei eine Quittung gefunden\nworden, aus welcher ersichtlich sei, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 in H.____\nfür CHF 1'215.00 Gold an G.____ (Ankäufer, Fa. G.____) verkauft habe. Gemäss Lieferschein\nhabe die Berufungsklägerin einen Goldring, eine Goldfassung, ein Goldarmband und eine Goldmünze verkauft. Es bestehe eine grosse Ähnlichkeit zwischen der vermissten Goldkette mit\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGoldvreneli und der Kette sowie der Münze auf dem Bild der Scheideanstalt. Zudem habe\nG.____, dessen Aussagen detailliert, präzis und in sich stimmig seien, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Kette sowie die Münze auf einem Bild wiedererkennt. Im Übrigen habe\nG.____ kein Motiv, die Berufungsklägerin mit einer Falschaussage zu belasten, weshalb der\nangeklagte Sachverhalt betreffend Goldkette mit Goldvreneli erstellt sei. Indem die Berufungsklägerin die Halskette samt Goldvreneli zwecks Veräusserung unbefugt und ohne Wissen von\nD.____ an sich genommen habe, habe sie den Gewahrsam von D.____ gebrochen und neuen\nbegründet, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Überdies habe sie im Wissen und Willen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie mit Aneignungswillen und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei daher ebenfalls gegeben. Zwar betrage der Wert der Goldkette mit Goldvreneli gemäss Lieferschein von G.____\nlediglich CHF 226.25, jedoch sei die Bestimmung für den geringfügigen Diebstahl (Art. 172ter\nStGB) in casu nicht anwendbar, da davon auszugehen sei, dass der Wille der Berufungsklägerin dahin gerichtet gewesen sei, mehr als CHF 300.00 zu erlangen.\n\n2.2 Die Berufungsklägerin bringt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vor, die Quittung von G.____ weise ein Goldarmband afrikanischer Herkunft sowie\nein Goldring als verkauft auf, welche jedoch gar nie gestohlen worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin kein eingefasstes Goldvreneli verkauft, sondern einen eingefassten Goldring sowie ein 20er-Goldvreneli, welches jedoch nicht eingefasst\ngewesen sei. Überdies seien die Aussagen von G.____ nicht glaubhaft. Vielmehr sei dieser ein\ngewerbsmässiger Händler mit vielen Kunden, weshalb es nicht möglich sei, dass sich dieser an\neinen Verkauf im Wert von bloss CHF 1'250.00 erinnern könne, zumal er an besagtem Tag insgesamt 12 Kunden bedient habe. Es sei durchaus verständlich, dass sich G.____ gegenüber\nder Polizei nicht als Hehler habe darstellen wollen, sondern als ehrbaren Geschäftsmann. Dessen ungeachtet seien die Aussagen von G.____ widersprüchlich. Insbesondere habe er ausgesagt, die Berufungsklägerin habe rote Haare, was offensichtlich nicht zutreffend sei. Vielmehr\nsei G.____ von Anfang an davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin die Täterin sei.\nFerner gebe es keine Belege dafür, dass die Berufungsklägerin die Grenze von CHF 300.00\nhabe überschreiten wollen.\n\n2.3 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu\nbereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, mithin dem Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams (NIGGLI/RIEDO, Basler\nKommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 11).\n\n"}