{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.7 Ferner führt die Berufungsklägerin in Bezug auf den Arbeitsweg an der heutigen\nHauptverhandlung aus, sie sei jeweils von M.____ aus mit dem Tram nach Laufen gefahren, wo\nsie auf den Zug umgestiegen sei nach Aesch. Innerhalb von Aesch sei sie zu Fuss vom Bahnhof zur Migros gegangen, wo sie das Tram in Richtung Münchenstein genommen habe. Sie sei\nnie über Basel zur Arbeit gefahren, dennoch seien gewisse Bargeldbezüge in Basel getätigt\nworden. Wie aus der Aufstellung der genauen Transaktionszeitpunkte der Postcard Nr. Z\n(act. 121) ersichtlich ist, wurden im Zeitraum, in welchem die Berufungsklägerin bei D.____ tätig\nwar, drei unrechtmässige Bargeldbezüge in Basel getätigt: Am 3. Oktober 2008 um 20:13 Uhr in\nder Post-Passage beim Bahnhof SBB, am 8. Oktober 2008 um 8:27 Uhr auf der Passerelle sowie am 9. Oktober 2008 um 20:11 Uhr wiederum in der Post-Passage beim Bahnhof SBB. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist es ohne Weiteres plausibel, dass die Berufungsklägerin vor beziehungsweise nach ihrer Arbeit bei D.____ über Basel fuhr um die Geldbezüge zu\ntätigen. Insbesondere ist es möglich, innerhalb einer halben Stunde von Basel nach Münchenstein zu fahren, weshalb der Zeitpunkt der Geldbezüge in Basel nichts zugunsten der Berufungsklägerin ergibt. Auch kann aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin normalerweise\nnicht über Basel fährt, nichts abgeleitet werden. Vielmehr erscheint es sinnvoller über Basel zu\nfahren, um ein Delikt zu begehen, als den üblichen Arbeitsweg zu nehmen.\n\n1.8 Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass die Berufungsklägerin bis 15. Mai\n2008 Betreibungen von insgesamt CHF 37'720.00 aufwies (act. 33) und danach noch eine\nBetreibung von CHF 1'268.05 im Mai 2009 (act. 29), mithin während dem Deliktszeitraum keine\nneuen Betreibungen hinzukamen, ist durchaus als mindestens schwaches Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin zu werten.\n\n1.9 Betreffend den Bargeldbezug vom 7. November 2008 besteht sodann eine Aufzeichnung der Videoüberwachung des Bankautomaten (act. 123 ff., 519), auf welcher ein junger\nMann ersichtlich ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem jungen Mann um den Sohn der Berufungsklägerin\nhandelt. Vielmehr ist dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2010 zu\nfolgen, welcher festhält, dass anhand der besagten Aufzeichnung eine zweifelsfreie Identifikation des Sohns der Berufungsklägerin nicht möglich sei (act. 605 ff.). Somit stellt die Aufzeichnung kein Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin dar.\n\n1.10 Als stärkstes Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin erweist sich der Umstand,\ndass eine andere Täterschaft ausgeschlossen ist. Der mögliche Täterkreis beschränkt sich auf\nPersonen, welche sich im Haus auskennen und sich überdies in regelmässigen Abständen dort\naufgehalten haben, mithin die Familie oder die Betreuerinnen. D.____ selbst scheidet als Täterin offensichtlich aus. Von ihren Kindern war lediglich A.____, welcher bei der Mutter wohnt,\nregelmässig zu Hause, weshalb die anderen Kinder als mögliche Täter ebenfalls ausscheiden.\nAuch A.____ kann als Täter ausgeschlossen werden, zumal er eine Vollmacht über beide Konten von D.____ und ausserdem keinen speziellen Geldbedarf hat, wie sowohl er als auch die\nBetreuerin F.____ dargelegt haben (act. 359, 389). D.____ wurde in der fraglichen Zeit vom\n26. September 2008 bis zum 2. Oktober 2008 von der Berufungsklägerin sowie von F.____ be-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntreut, wobei Erstere jeweils die Tagesschicht von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Letztere die\nNachtschicht von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr übernahm. Da F.____ lediglich in der Nacht arbeitete\nwar es ihr nicht möglich, den Briefkasten zu leeren, weshalb sie als Täterin offenkundig nicht in\nFrage kommt. Es bleibt somit einzig die Berufungsklägerin als mögliche Täterin übrig. Aufgrund\ndieses deutlichen Indizes sowie den übrigen dargelegten Indizien bleibt kein Zweifel betreffend\ndie Täterschaft der Berufungsklägerin. Daran vermag auch der Umstand der spät eingereichten\nStrafanzeige nichts zu ändern, zumal nur wenige Personen ihre Kontoauszüge sofort kontrollieren. Der Sachverhalt ist somit erstellt.\n\n"}