{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\n1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob\nes eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der\nBeweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art\ndes Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren\nStichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler\nKommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist\ngemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in\ndubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer\nstrafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen\nSachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob\nsich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und\ntheoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen\n(BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der\nBeweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen\nmissbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).\n\n1.5 Vorliegend bestreitet die Berufungsklägerin seit Beginn des Strafverfahrens, dass sie\ndie ihr vorgeworfenen unrechtmässigen Bargeldbezüge getätigt habe. Objektive Beweise für\nihre Täterschaft sind keine ersichtlich. Als Täter in Frage kommen jedoch lediglich Personen,\nwelche in der fraglichen Zeit, mithin in der Zeit vom 26. September 2008, dem Datum der Verlustmeldung der Postcard, bis zum 2. Oktober 2008, dem Datum des ersten Bezugs mit der\nneuen Postcard, Zugang zum Briefkasten von D.____ hatten und somit die neue Postcard Nr. Z\nsowie den neuen PIN-Code an sich nehmen konnten. Aus dem undatierten Schreiben der Berufungsklägerin an Frau E.____ betreffend die Betreuung von D.____ (act. 479) geht hervor, dass\ndie Leerung des Briefkastens zu den täglichen Aufgaben der Berufungsklägerin gehörte. Überdies sagte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2009 aus, der Briefkastenschlüssel sei im Eingangsbereich, unterhalb eines Spiegels angebracht. Diesen Schlüssel habe\ner der Berufungsklägerin zu Beginn der Betreuung gezeigt. Er habe zwar nie ausdrücklich gesagt, dass sie den Briefkasten leeren solle. Dennoch sei die Post jeweils in der Küche auf dem\nTisch gelegen. Es müsse daher die Berufungsklägerin gewesen sein, welche die Post jeweils\nhereingeholt habe. Ein zweiter Briefkastenschlüssel sei am Schlüsselbrett im Gang angebracht\n(act. 357). Somit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im besagten Zeitraum Zugang zum\nBriefkasten hatte. Überdies ist aufgrund der Einträge in den jeweiligen Tagesjournalen\n(act. 485 ff.) ersichtlich, dass die Berufungsklägerin vom 27. September 2008 bis zum\n2. Oktober 2008 täglich den Briefkasten leerte, ausser am 1. Oktober 2008. Es liegt somit ein\ndeutliches Indiz dafür vor, dass die Berufungsklägerin den Briefkasten an jenen Tagen leerte,\nan welchen die neue Postcard Nr. Z sowie der neue PIN-Code mittels Post zugestellt wurden.\n\n1.6 Die Berufungsklägerin war vom 24. September 2008 bis zum 10. Oktober 2008 bei\nD.____ als Betreuerin tätig, wobei sie jeweils die Tagesschicht von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr\nübernommen hat. Aus der Aufstellung der genauen Transaktionszeitpunkte der Postcard Nr. Z\n(act. 121) geht hervor, dass die unrechtmässigen Bargeldbezüge, welche innerhalb des Zeitraums, in welchem die Berufungsklägerin D.____ betreute, jeweils vor Beginn oder nach Ende\nihrer Schicht getätigt wurden. Dies trifft namentlich auf die Bezüge vom 3. Oktober 2008,\n7. Oktober 2008, 8. Oktober 2008 sowie vom 9. Oktober 2008 zu. Demgegenüber arbeitete die\nBerufungsklägerin gemäss Tagesjournaleintrag (act. 493) am 2. Oktober 2008 bis 19:30 Uhr,\nder Bargeldbezug wurde jedoch bereits um 19:13 Uhr getätigt. Bei genauer Betrachtung fällt\njedoch auf, dass als Endzeit ursprünglich 19:00 Uhr eingetragen und diese erst im Nachhinein\nauf 19:30 Uhr abgeändert wurde. Hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 4. Oktober 2008, welcher\num 14:45 Uhr getätigt wurde, ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin an besagtem Tag in\nder Apotheke Durchfallsirup einkaufte (act. 495), weshalb sie das Haus verlassen musste und\ndie Möglichkeit hatte, den Bargeldbezug in Münchenstein beim Einkaufszentrum Gartenstadt zu\ntätigen.\n\n"}