{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund der Erstbezug mit der Postcard Nr. W fast zeitgleich erfolgt seien und immer dieselbe Betragshöhe (CHF 1'000.00) bezogen worden sei. Überdies habe die Berufungsklägerin bis Mai\n2008 Betreibungen von CHF 37'720.00 und danach noch eine Betreibung von CHF 1'268.05 im\nMai 2009 aufgewiesen. Zur Tatzeit seien jedoch keine neuen Betreibungen hinzugekommen.\nAufgrund der gesamten Umstände sei daher zweifellos von der Täterschaft der Berufungsklägerin auszugehen, zumal die Familienangehörigen von D.____ als Täter auszuschliessen seien,\nda diese durchgehend Zugang zu den Konti gehabt hätten, und nicht nur im Zeitraum, in dem\ndie Berufungsklägerin anwesend gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe demzufolge in unbefugterweise, ohne Wissen und Willen von D.____, mittels der im Eigentum von D.____ stehenden Bankkarten Geld bezogen. Indem sie sich in unbefugterweise die PIN-Codes der beiden Bankkarten verschafft und zwecks Geldbezügen verwendet habe, habe sie in unzulässigerweise in den Datenverarbeitungsprozess eingegriffen und damit eine Vermögensverschiebung bewirkt. Der objektive Tatbestand sei somit erstellt. Überdies habe die Berufungsklägerin\nwissentlich und willentlich eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten und zu Lasten von\nD.____ herbeigeführt. Dies habe sie getan, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger\nBereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand sei folglich ebenso erfüllt. Betreffend der Delikte vom 9. Oktober 2008, 11. November 2008 und 1. Dezember 2008 sei von einem Versuch\nauszugehen, da zufolge Erreichens der Bezugslimite beziehungsweise Einzugs der Karte keine\nAuszahlung erfolgt sei.\n\n1.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht macht die Berufungsklägerin geltend, von den vorgeworfenen 22 Geldbezügen habe die Vorinstanz nur bei\nfünf einen zeitlichen Zusammenhang zu ihren Arbeitszeiten hergestellt. Zudem sei sie auf ihrem\nArbeitsweg zu D.____ nicht über Basel gefahren, weshalb die beiden Bezüge in Basel, welche\n30 Minuten vor beziehungsweise 45 Minuten nach ihrer Tagesschicht getätigt worden seien,\ndem zeitlichen Zusammenhang des Strafgerichts widersprächen. Sodann seien die Bezüge\nzum Teil erst im November 2008 getätigt worden, nachdem sie bereits nicht mehr bei D.____\ngearbeitet habe. Die Berufungsklägerin hätte folglich damit rechnen müssen, dass die unrechtmässigen Bezüge auffielen, sobald die monatliche Abrechnung der Bankbezüge zugestellt werde. Diesen Umstand habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Bezüglich des Beweisfotos\nzum Geldbezug vom 7. November 2008 sei festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen ihren\nSohn eingestellt worden sei, da die Person auf dem Bild diesem nicht ähnlich gesehen habe.\nDieser rechtskräftige Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft müsse beachtet werden,\nweshalb das besagte Beweisfoto weder die Berufungsklägerin noch deren Sohn abbilde. Überdies seien auf der Postcard auch keine Fingerabdrücke gefunden worden und weder die Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin noch jene bei deren Sohn hätten zu Beweisen geführt.\nNur der Umstand, dass sie Zugang zum Briefkasten gehabt habe, sei bewiesen worden. Mangels objektiven Beweismitteln sei die Berufungsklägerin entsprechend dem Grundsatz in dubio\npro reo freizusprechen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass gemäss der Aussage des Privatklägers die PIN-Codes der beiden Bankkarten in der gleichen Schublade aufbewahrt worden\nseien. Es mache keinen Sinn, dass die Berufungsklägerin bloss einen PIN-Code an sich genommen haben soll. Bezüglich des Bezugs an der Autotankstelle in Littau sei entlastend festzuhalten, dass die Berufungsklägerin weder über ein Auto verfüge noch einen Bezug zu Luzern\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe. Vielmehr müsse von einem dritten, unbekannten Täter ausgegangen werden. Sodann\nseien die Umstände der Strafanzeige seltsam, soll doch erst im Dezember 2008 festgestellt\nworden sein, dass unberechtigte Bezüge getätigt worden seien. Es sei verwunderlich, dass dies\nnicht bereits Ende Oktober oder im November aufgefallen sei. Insbesondere habe der Privatkläger einen Zahlungsauftrag von CHF 1'520.00 getätigt und CHF 3'805.00 auf das Konto einbezahlt. Es wäre daher zu erwarten, dass der Privatkläger die Kontoauszüge kontrolliert habe.\nIm Weiteren gehe aus den Verfahrensakten hervor, dass am 26. Oktober 2008 ein weiterer Bezug über CHF 1'000.00 in Münchenstein getätigt worden sei. Dieser sei jedoch nachweislich\nnicht von der Berufungsklägerin durchgeführt worden, was ebenfalls entlastend zu berücksichtigen sei.\n\n1.3 Einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begeht gemäss\nArt. 147 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), wer in der Absicht,\nsich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder\nunbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder\nvergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine\nVermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben,\nwenn unbefugte Personen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Die Verwendung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch\nden Nichtberechtigten wird als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen\n(FIOLKA, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 147 N 10).\n\n"}