{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\n2. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteil erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in\nden angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides\nhat, zur Berufung legitimiert.\n\n3. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom\n5. September 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. September 2011 respektive vom 29. November 2011 hat die Berufungsklägerin die\nRechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der\nDreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung\nder vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a\ndes Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, es sei das Strafgericht anzuweisen, ihr die amtliche\nVerteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mit Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsbeistand zu gewähren, übersieht sie, dass bereits mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 21. Dezember 2011 ihr Antrag auf Offizialverteidigung abgewiesen wurde. Gegen\nbesagte Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen\nist. Der Berufungsklägerin fehlt es in Bezug auf den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren folglich an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Berufungsklägerin durch das angefochtene Urteil ohne Weiteres in ihren Rechten unmittelbar betroffen und somit beschwert.\nAuf die Berufung ist somit teilweise einzutreten.\n\nII. Materielles\n1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage\n1.1 Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 5. September 2011\naus, die Berufungsklägerin habe in der Zeit vom 23. September 2008 bis 10. Oktober 2008\nD.____ als Pflegerin betreut. Ihr werde vorgeworfen, sie habe die Postcard Nr. Y aus dem Portemonnaie von D.____ entwendet und am 26. September 2008 ohne Wissen von D.____ bei\nder Post als verloren gemeldet. In der Folge sei bis spätestens am 2. Oktober 2008 eine neue\nPostcard Nr. Z und ein neuer PIN-Code an die Adresse von D.____ gesandt worden, welche\ndie Berufungsklägerin an sich genommen habe. Aus den durch die Berufungsklägerin persönlich ausgefüllten Tagesjournalen sei ersichtlich, dass die Tagesschicht, welche von 09:00 Uhr\nbis 19:00 Uhr dauere, bis am 15. Oktober 2008 ausschliesslich durch die Berufungsklägerin\nübernommen worden sei und diese zudem bis zum 2. Oktober 2008 mit einer Ausnahme\n(1. Oktober 2008) immer den Briefkaste geleert habe. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin die Postcard und den PIN-Code in der Post vorgefunden\nund an sich genommen habe. In der Folge habe sie, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, unter unbefugter Verwendung der Postcard Nr. Z im Zeitraum vom 2. Oktober 2008\nbis 1. Dezember 2008 insgesamt 13 Bezüge getätigt, wobei es bei drei Versuchen zu keiner\nVermögensverschiebung kam, da die Bezugslimite erreicht gewesen beziehungsweise die Karte eingezogen worden sei. Insgesamt habe sie einen Betrag von CHF 10'000.00 abgehoben.\nAlle Geldbezüge, mit Ausnahme des Bezugs vom 4. Oktober 2008, hätten ausserhalb der Arbeitszeit der Berufungsklägerin stattgefunden. Einzig der Bezug vom 4. Oktober 2008 sei während der Arbeitszeit getätigt worden, jedoch sei die Berufungsklägerin an diesem Tag in die\nApotheke gegangen. Auf der Bilddokumentation betreffend den Geldbezug vom 7. November\n2008 sei zwar nicht die Berufungsklägerin ersichtlich, sondern ein junger Mann, welcher allerdings grosse Ähnlichkeiten mit deren Sohn habe. Es sei naheliegend, dass die Berufungsklägerin mit dem Geldbezug am 7. November 2008 ihren Sohn beauftragt habe, damit sie entweder\nnicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werde oder weil sie nicht genügend Zeit gehabt\nhabe. Weiter werde der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe mit der Postcard Nr. W, welche D.____ in ihrer Wohnwand zusammen mit dem PIN-Code aufbewahrt habe, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter unbefugter Verwendung der Daten Bezüge von insgesamt CHF 9'000.00 getätigt. Diese Bezüge hätten nur an Tagen stattgefunden, an welchen die\nBerufungsklägerin bei D.____ gearbeitet habe und zwar im Zeitraum vom 27. September 2009\nbis zum 5. Oktober 2008. Auffällig sei ausserdem, dass der Kartenantrag für die Postcard Nr. Z\n\n"}