{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n6. März 2012 (460 11 204)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nDiebstahl\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin\nHelena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,\nHauptstrasse 2, 4450 Sissach,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nPrivatkläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477,\n4005 Basel,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-\nLandschaft vom 5. September 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 5. September 2011 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft\nB.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom\n6. September 2010 des Diebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen\nMissbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und verurteile sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49\nAbs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die beschlagnahmte\nQuittung über CHF 1'215.00 sowie der beschlagnahmte Zettel mit PIN-Code als Aktenbestandteil bei den Akten verblieben und das Kundenjournal C.____ an diese zurückgeschickt werde.\nFerner werde die Beurteilte dazu verurteilt, D.____, vertreten durch A.____, insgesamt\nCHF 19'022.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2008 zu bezahlen (für die im Zeitraum vom 29. September 2008 bis zum 10. November 2008 zu Lasten von deren Konto getätigten Bezüge, für den Kartenersatz von CHF 20.00 und die Gebühr von CHF 2.00). Die darüber\nhinausgehende Forderung (Zins vom 29. September 2008 bis 21. Oktober 2008) werde abgewiesen. Sodann werde die Beurteilte dazu verurteilt, D.____ CHF 226.25 für die Goldkette mit\nGoldvreneli zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzforderungen würden auf den Zivilweg verwiesen und die Forderung von CHF 500.00 betreffend den Bezug von Postcheck Nr. X vom\n25. September 2008 werde zufolge bereits erfolgter Einstellung abgewiesen. Ferner wurde\nfestgehalten, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von\nCHF 2'335.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, von der Beurteilten zu\ntragen seien.\n\nAuf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit\nEingabe vom 7. September 2011 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. November\n2011 beantragte sie, es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben, die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung des Privatklägers abzuweisen. Ferner sei ihr die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat\nGuido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und das Strafgericht anzuweisen,\nihr die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mit Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, alles unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.\n\nC. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 verzichtete der Privatkläger darauf, einen Antrag auf\nNichteintreten zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.\n\nD. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bewilligte\nmit Verfügung vom 30. Dezember 2011 der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren -\nohne präjudizierende Wirkung für das erstinstanzliche Verfahren - die amtliche Verteidigung mit\nAdvokat Guido Ehrler als Rechtsvertreter.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 begehrt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Sissach, sie sei von der Hauptverhandlung zu dispensieren.\n\nF. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Beschuldigte und Berufungsklägerin B.____ mit ihrem Verteidiger Guido Ehrler sowie der Privatkläger\nA.____. Die Berufungsklägerin wiederholt ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die\nweiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in\nKraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind,\nnach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom\n5. September 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.\n\n"}