2. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. Die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 800.00 festzulegen. Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Berufungsklägers, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.