Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art. 399 Abs. 3 StPO widersprechen, mithin dass der Berufungskläger anschliessend an das Studium des motivierten Urteils seinen Willen, an der Berufung festzuhalten, nochmals zum Ausdruck bringen und darlegen soll, welche Teile des Urteils er anficht. Die Berufungserklärung ist daher als zwingende Eintretensvoraussetzung zu betrachten. 1.6 Da in casu der Berufungskläger innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, ist im Sinne der obigen Erwägungen auf die Berufung nicht einzutreten.