Überdies entspricht das zweistufige Verfahren, bestehend aus Berufungsanmeldung und -erklärung, der Regelung der damaligen Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei dannzumal unbestritten war, dass die fristgerechte Abgabe einer Berufungserklärung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen und folglich zwingend war (vgl. Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, in: ZR 110/2011, S. 217). Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art.