403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen sei, ob diese rechtzeitig erfolgt seien. Aus Art. 399 StPO gehe deutlich hervor, dass sich der Berufungskläger nach Eingang des begründeten Urteils mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen und den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekräftigen solle. Das Kantonsgericht folgt der letztgenannten überzeugenden Lehrmeinung, zumal nicht ersichtlich