1.5 In der Doktrin vertritt namentlich NIKLAUS SCHMID (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rn. 1546; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 403 N 4) die Meinung, dass das Vorliegen einer genügenden Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO eher als Ordnungsvorschrift zu verstehen sei, weshalb deren Fehlen nicht zu einem Nichteintreten führe. Demgegenüber ist etwa MARKUS HUG (HUG, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 399 N 10) der Auffassung, dass das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend sei, mithin eine Gültigkeitsvorschrift. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit.