1.4 Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, dass das fristgerechte Einreichen einer Berufungserklärung nach erfolgter Anmeldung gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten des Gerichts auf die Berufung bilde. Demnach sei die Berufungserklärung nicht als eine blosse Ordnungsvorschrift anzusehen, sondern als Gültigkeitsvoraussetzung. Fehle eine Berufungserklärung, so sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach Erhalt des schriftlichen Urteils an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse mehr habe.