In der Folge wurde dem Berufungskläger am 28. Oktober 2011 das motivierte Urteil zugestellt (act. 292), weshalb die Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am 17. November 2011 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeits- oder bloss eine Ordnungsvorschrift darstellt.