1.3 Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung oder die Berufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit.