Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das vorliegende Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit.