D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, beantragte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, auf die Berufung sei nicht einzutreten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte innert der mit Verfügung vom 25. November 2011 angesetzten, nicht erstreckbaren Frist auf eine Stellungnahme verzichtet habe.