34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurde A.____ von der Anklage der versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____, von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, von der Anklage der Sachentziehung sowie von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen und die Schadenersatzforderung von C.____ in der Höhe von CHF 215.20 wurde abgewiesen. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'623.00 zu zwei Drittel A.____ und zu einem Drittel dem Staat auferlegt.