{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-203_2012-02-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c811f0b-41bf-4216-a06c-4928cfd3ba21&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "1b055141209b21e082a04e6c1766868f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-203_2012-02-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=73f2ae2c-f027-4fe8-9d52-19338d354d94", "Checksum": "e3406e26e4c844ee38a8c3eac8ea3b85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 203", "460 2011 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.02.2012 460 11 203 (460 2011 203)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Tätlichkeiten etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:51", "Checksum": "7e4659032b04a45a080845549f625549", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.02.2012 460 11 203 (460 2011 203)\nRegeste:\nMehrfache Tätlichkeiten etc.\n\n1.4 Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, dass das fristgerechte Einreichen einer Berufungserklärung nach erfolgter Anmeldung gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten des Gerichts auf die Berufung bilde. Demnach sei die Berufungserklärung nicht als eine blosse Ordnungsvorschrift anzusehen, sondern als Gültigkeitsvoraussetzung. Fehle eine Berufungserklärung, so sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach\nErhalt des schriftlichen Urteils an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse mehr habe.\n\n1.5 In der Doktrin vertritt namentlich NIKLAUS SCHMID (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rn. 1546; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 403\nN 4) die Meinung, dass das Vorliegen einer genügenden Berufungserklärung nach Art. 399\nAbs. 3 StPO eher als Ordnungsvorschrift zu verstehen sei, weshalb deren Fehlen nicht zu einem Nichteintreten führe. Demgegenüber ist etwa MARKUS HUG (HUG, in: Zürcher Kommentar\nStPO, 2010, Art. 399 N 10) der Auffassung, dass das Einreichen einer Berufungserklärung\nzwingend sei, mithin eine Gültigkeitsvorschrift. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus Art. 403\nAbs. 1 lit. a StPO, wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen\nsei, ob diese rechtzeitig erfolgt seien. Aus Art. 399 StPO gehe deutlich hervor, dass sich der\nBerufungskläger nach Eingang des begründeten Urteils mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen und den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekräftigen solle. Das\nKantonsgericht folgt der letztgenannten überzeugenden Lehrmeinung, zumal nicht ersichtlich\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist, weshalb vom eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO abgewichen werden soll. Überdies entspricht das zweistufige Verfahren, bestehend aus Berufungsanmeldung\nund -erklärung, der Regelung der damaligen Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei\ndannzumal unbestritten war, dass die fristgerechte Abgabe einer Berufungserklärung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen und folglich zwingend war (vgl. Beschluss der I. Strafkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, in: ZR 110/2011, S. 217). Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art. 399 Abs. 3 StPO widersprechen, mithin dass der Berufungskläger anschliessend an das Studium des motivierten Urteils\nseinen Willen, an der Berufung festzuhalten, nochmals zum Ausdruck bringen und darlegen\nsoll, welche Teile des Urteils er anficht. Die Berufungserklärung ist daher als zwingende Eintretensvoraussetzung zu betrachten.\n\n1.6 Da in casu der Berufungskläger innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, ist im\nSinne der obigen Erwägungen auf die Berufung nicht einzutreten.\n\n2. Kosten\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von\nArt. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. Die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 800.00 festzulegen. Auslagen\nin der Höhe von CHF 50.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Berufungsklägers, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\n2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 850.00 (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von\nCHF 50.00) gehen zu Lasten des Berufungsklägers.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nDieter Eglin Dominik Haffter\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}