{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-203_2012-02-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c811f0b-41bf-4216-a06c-4928cfd3ba21&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "1b055141209b21e082a04e6c1766868f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-203_2012-02-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=73f2ae2c-f027-4fe8-9d52-19338d354d94", "Checksum": "e3406e26e4c844ee38a8c3eac8ea3b85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 203", "460 2011 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.02.2012 460 11 203 (460 2011 203)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Tätlichkeiten etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:51", "Checksum": "7e4659032b04a45a080845549f625549", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.02.2012 460 11 203 (460 2011 203)\nRegeste:\nMehrfache Tätlichkeiten etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n7. Februar 2012 (460 11 203)\n____________________________________________________________________\n\nStrafprozessrecht\n\nEintretensvoraussetzungen\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Mehrfache Tätlichkeiten etc.\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-\nLandschaft vom 20. Juli 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\nA. Mit Urteil vom 20. Juli 2011 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft\nA.____ in Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 26. Juli\n2010 der Tätlichkeit sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer\nbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von\nzwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen), dies in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 177 Abs. 1\nStGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie\nArt. 106 StGB. Ferner wurde A.____ von der Anklage der versuchten Nötigung zum Nachteil\nvon B.____, von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, von der Anklage\nder Sachentziehung sowie von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen und die\nSchadenersatzforderung von C.____ in der Höhe von CHF 215.20 wurde abgewiesen. Des\nWeiteren wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'623.00 zu zwei Drittel A.____ und\nzu einem Drittel dem Staat auferlegt.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.\n\nB. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 reichte A.____ die Berufungsanmeldung gegen das Urteil\nder Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 ein.\n\nC. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit\nVerfügung vom 25. November 2011 fest, dass der Beschuldigte die schriftliche Berufungserklärung nicht innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts eingereicht habe.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, beantragte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, auf die Berufung sei nicht einzutreten.\n\nE. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte innert der mit Verfügung vom\n25. November 2011 angesetzten, nicht erstreckbaren Frist auf eine Stellungnahme verzichtet\nhabe.\n\nErwägungen\n1. Formelles\n1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in\nKraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind,\nnach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 20. Juli\n2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das vorliegende Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 stellt somit ein\nzulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a\nStPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben.\n\n1.3 Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung\noder die Berufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein\n(Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil dem Berufungskläger\nam 27. Juli 2011 zugestellt (act. 254), weshalb mit Schreiben datiert vom 28. Juli 2011\n(act. 299), der Schweizerischen Post zu Handen des Strafgerichts Basel-Landschaft übergeben\nam 2. August 2011 (act. 301), fristgerecht die Berufung angemeldet wurde. In der Folge wurde\ndem Berufungskläger am 28. Oktober 2011 das motivierte Urteil zugestellt (act. 292), weshalb\ndie Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am 17. November 2011 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einreichung der Berufungserklärung\neine Gültigkeits- oder bloss eine Ordnungsvorschrift darstellt.\n\n"}