4. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 950.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Weder dem Berufungskläger noch der Berufungsbeklagten wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Thomas Bauer Dominik Haffter