3.4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 950.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 12 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 200.00, dem Berufungskläger auferlegt, welcher überdies seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Da die Berufungsbeklagte im kantonsgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand hatte, wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: