Für den Berufungskläger war es daher ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als seine Verlustgefahren. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich daher eine objektive Drittperson nicht zur Erhebung des Rechtsmittels entschlossen, weshalb die vorliegende Berufung klarerweise als aussichtslos zu qualifizieren ist. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folglich ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.