3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den ausdrücklichen und unmissverständlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils mit aller Deutlichkeit, dass die Kritik betreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers als Berater gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig nicht unter den Ehrbegriff der üblen Nachrede respektive der Verleumdung fällt. Für den Berufungskläger war es daher ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als seine Verlustgefahren.