Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist sodann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt sind, andererseits, wenn ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Letzteres Erfordernis ist erfüllt, wenn die Privatklägerschaft, auf sich selbst gestellt, nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, mithin ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen (SCHMID, a.a.O., Art. 136 N 4).