Ferner erscheint eine Zivilklage als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 136 N 14; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 136 N 6). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist sodann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art.