a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei der Gesuchsteller grundsätzlich die Beweislast der eigenen Mittellosigkeit trägt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 136 N 12). Ferner erscheint eine Zivilklage als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können.