Überdies sei er als Laie im Bereich des Strafrechts völlig überfordert und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Interessen erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne die rechtliche Subsumtion vorliegend nicht als einfach bezeichnet werden, zumal das Strafgericht in einem Aktenvermerk das Verfahren als mittelschwer bezeichnet habe.