135) auf die Beschwerde nicht eintrat, weshalb die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtskräftig wurde. Daraus folgt, dass der nachträgliche Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss § 5 Abs. 4 GebT ausgeschlossen und das Kostenerlassgesuch vom 15. August 2011 abzuweisen ist.