Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 22. März 2011 (act. 113) das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt wurde. In der Folge gelangte der Berufungskläger mittels Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welche mit Beschluss vom 10. Mai 2011 (act. 135) auf die Beschwerde nicht eintrat, weshalb die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtskräftig wurde.