In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenkosten gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4 GebT). Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 22. März 2011 (act.