2.6 Im Weiteren reicht der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. August 2011 ein Gesuch um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenkosten gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.