2.5 Wie die Strafgerichtsvizepräsidentin mit Urteil vom 20. Juli 2011 bereits zu Recht festgestellt hat, schützt der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dasselbe Rechtsgut, mithin denselben Ehrbegriff, wie bereits der Straftatbestand der üblen Nachrede (STRATENWERTH/W OHLERS, a.a.O., Art. 174 N 1). Es kann daher unter Verweis auf die Erwägungen in Ziff. 2.3 und 2.4 dieses Urteils festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels Ehrverletzung nicht gegeben ist, weshalb die Berufung abzuweisen ist.