Insoweit spielt es daher keine Rolle, ob es sich bei der vom Berufungskläger durchgeführten Rechtsberatung um einen Beruf handelt oder nicht. Massgebend ist entsprechend den obigen Erwägungen, dass nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger Mensch, sondern die spezielle Geltung als Rechtsberater betroffen ist. Somit ist, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, keine Ehrverletzung anzunehmen, weshalb der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.