Mit diesen Ausführungen wird offensichtlich die Tätigkeit des Berufungsklägers als Berater kritisiert. Namentlich wird der Berufungskläger nicht einer Eigenschaft, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken, bezichtigt. Die Kritik bezieht sich vielmehr einzig auf seine beratende Tätigkeit, wodurch jedoch seine Geltung als anständiger Mensch in keiner Weise berührt wird. Insoweit spielt es daher keine Rolle, ob es sich bei der vom Berufungskläger durchgeführten Rechtsberatung um einen Beruf handelt oder nicht.