173 N 1 ff.; RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 173 N 13). Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Sitzung vom 13. Mai 2009 (act. 63) führte die Berufungsbeklagte aus, dass Herr D.____ durch den Berufungskläger schlecht beraten sei. Der Berufungskläger sei in C.____ bekannt. Es sei seine Strategie, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Mit diesen Ausführungen wird offensichtlich die Tätigkeit des Berufungsklägers als Berater kritisiert.