Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht - beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler - in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 173 N 1 ff.;