2.3 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.