Da er von einer IV-Rente lebe, könne er sodann auch nur eingeschränkt einem Erwerb nachgehen. Indem die Berufungsbeklagte in der fraglichen Aussage seinen Wohnort C.____ erwähnt habe, habe sie Bezug genommen auf sein soziales Umfeld, weshalb es sich auch aus diesem Grund nicht um eine rein berufliche Kritik handeln könne.