2.2 Demgegenüber bringt der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 3. November 2011 vor, seine Tätigkeit als Rechtsberater sei ein ehrenamtliches Engagement für Sozialhilfeempfänger und somit eine soziale Dienstleistung, von welcher auch sein soziales Ansehen in C.____ abhängig sei. Dass es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit handle ergebe sich daraus, dass er für seine Beratungen kein Honorar verlange und zudem über keine juristische Ausbildung verfüge. Von den Gerichten werde er weder als Rechtsvertreter betrachtet noch erhalte er jeweils eine Parteientschädigung.