Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommen. Insbesondere werde ihm das Verantwortungsbewusstsein nicht per se abgesprochen. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre falle das berufliche Ansehen nicht unter den strafrechtlichen Ehrbegriff, weshalb die Beurteilung der Art und Weise der Ausübung von beruflichen Pflichten nicht ehrenrührig sei und sich die Berufungsbeklagte nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Da dem Tatbestand der Verleumdung der gleiche Ehrbegriff zugrunde liege, habe sich die Berufungsbeklagte auch diesbezüglich nicht schuldig gemacht.