Im Weiteren führt die Strafgerichtsvizepräsidentin aus, der Berufungskläger sei an seinem Wohnort in C.____ als Berater von vorwiegend sozialhilfebedürftigen Personen tätig und vertrete diese in juristischen Belangen, obwohl er über keinerlei juristische Ausbildung verfüge. Die Aussage der Berufungsbeklagten enthalte offensichtlich Kritik betreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers in seiner Funktion als Berater. Demgegenüber werde im Protokoll auf den Berufungskläger als Privatperson beziehungsweise dessen persönliches Verhalten nicht Bezug