__ bekannt sei und es zudem zu seiner Strategie gehöre, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Der Berufungskläger habe sich durch diese im Protokoll der besagten Sitzung festgehaltenen Bemerkungen in seiner Ehre angegriffen gefühlt und Anzeige gegen die Berufungsbeklagte erhoben. Im Weiteren führt die Strafgerichtsvizepräsidentin aus, der Berufungskläger sei an seinem Wohnort in C.____ als Berater von vorwiegend sozialhilfebedürftigen Personen tätig und vertrete diese in juristischen Belangen, obwohl er über keinerlei juristische Ausbildung verfüge.