Inhalt des Gesprächs sei das zu Beanstandungen Anlass gebende Verhalten des Klienten des Berufungsklägers, da dieser einerseits die Miete nicht mehr bezahle und andererseits das Integrationsprogramm im Lernhaus abgebrochen habe. Ziel der Zusammenkunft sei die Erarbeitung eines nachhaltigen Lösungskonzepts für den Klienten und dessen aktuelle Lebenssituation gewesen. Im Verlaufe der Sitzung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Klient durch den Berufungskläger schlecht beraten sei, und unter anderem angemerkt, dass der Berufungskläger in C.____ bekannt sei und es zudem zu seiner Strategie gehöre, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren.