2. Materielles 2.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 20. Juli 2011 aus, Gegenstand des Verfahrens sei die anlässlich einer Sitzung der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ vom 13. Mai 2009 gemachte und im Gesprächsprotokoll festgehaltene Aussage der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger betreffe. Inhalt des Gesprächs sei das zu Beanstandungen Anlass gebende Verhalten des Klienten des Berufungsklägers, da dieser einerseits die Miete nicht mehr bezahle und andererseits das Integrationsprogramm im Lernhaus abgebrochen habe.