1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 15. August 2011 respektive vom 3. November 2011 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.