C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 begehrte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, die Berufung sei vollumfänglich und mit Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 22. Dezember 2011, dass - gestützt auf die Einverständniserklärungen der Parteien - das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Berufungskläger sowohl eine Kostenaufstellung sowie einen Vorschlag betreffend Entschuldigungsschreiben ein. Erwägungen