In seiner Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragte der Berufungskläger sodann sinngemäss, in Aufhebung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin sei die Berufungsbeklagte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung schuldig zu sprechen. Überdies sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer Genugtuungsforderung zu seinen Gunsten sowie zu einem Entschuldigungsschreiben zu Handen aller involvierten Personen, verfasst auf dem offiziellen Briefpapier der Sozialhilfebehörde C.____, zu verpflichten, unter o/e Kostenfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.