B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 15. August 2011 Berufung an. Überdies begehrte der Berufungskläger mit weiterer Eingabe gleichen Datums um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In seiner Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragte der Berufungskläger sodann sinngemäss, in Aufhebung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin sei die Berufungsbeklagte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung schuldig zu sprechen.