Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 wurde B.____ in Abweisung der Privatklage von A.____ vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass A.____ die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zu tragen und überdies der Rechtsvertreterin der Beklagten für deren Aufwand einen Betrag von CHF 4'418.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten habe.